SAGA User Group Association

Satzung des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen SAGA User Group e.V.

Der Sitz des Vereins ist Göttingen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Eintragung ins Vereinsregister

Der Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen wird beantragt.

§3 Vereinszweck

Ziel des Vereins ist die Förderung der Weiterentwicklung und Verbreitung des freien Geographischen Informationssystems (GIS) SAGA im Sinne Freier Software nach der Definition der Free Software Foundation (vgl. Anhang).

Das GIS SAGA ist ein Computerprogramm, mit dem beliebige Daten mit Raumbezug bearbeitet werden können. SAGA im besonderen wurde jedoch als Analysewerkzeug für digitale Höhenmodelle der Erdoberfläche entwickelt. Mit diesem Freien Programm, das jedem kostenlos im Internet zur Verfügung steht, werden diverse Forschungsprojekte an verschiedenen Universitäten und anderen Institutionen in Deutschland bearbeitet. Damit auch in Zukunft SAGA als zeitgemäßes Werkzeug der geographischen Forschung bereitsteht, soll die SAGA User Group e.V. gegründet werden.

Dies beinhaltet folgende Punkte:

  1. Die SAGA User Group e.V. übernimmt es, Wünsche der Anwender des Programmes zu sammeln und gebündelt an die Programmentwickler bzw. das SAGA-Team weiterzugeben. Dies gilt für Wünsche, die die zukünftige Ausstattung und Funktionalität des freien GIS SAGA betreffen.
  2. Die SAGA User Group e.V. fördert die Weiterentwicklung von SAGA. Zuwendungen, die der Verein entgegennimmt sollen nach Deckung von Selbstkosten ausschließlich für die Weiterentwicklung von SAGA verwendet werden.
  3. Die SAGA User Group e.V. fördert die Bildung, den Meinungsaustausch und die Zusammenarbeit von Anwendern und Entwicklern des Programmes.
  4. Die SAGA User Group e.V. liefert Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins.
  5. Die SAGA User Group e.V. organisiert Treffen der Anwender mit allgemein zugänglichen Vorträgen.
  6. Die SAGA User Group e.V. fördert die Forschung und Diskussion über die Auswirkungen freier Informationswerke auf Gesellschaft und Wissenschaft.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Falle einer ablehnenden Haltung des Vorstands muss die nächste Mitgliederversammlung darüber entscheiden. Es müssen keine Gründe zur Aufnahmeverweigerung gegeben werden.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Auflösung der juristischen Person
  3. Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  4. Ausschluss

Gründe für einen Ausschluss sind vereinsschädigendes Verhalten und ein Beitragsrückstand von 12 Monaten nach erfolgter Mahnung.

Der Ausschluss im Falle eines Zahlungsrückstands wird vom Vorstand beschlossen.

Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nur vom Vorstand beantragt werden, muss aber von der Mitgliederversammlung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt beschlossen werden.

Der Verein setzt sich zusammen aus:

Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die eine Eintrittsgebühr und einen Jahresbeitrag entrichten. Die Höhe beider wird durch den Vorstand festgelegt.

Einfache Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bezahlt.

Die Höhe des Beitrags und der Zahlungstermin werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einem ordentlichen Tagesordnungspunkt festgelegt.

§7 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, er wird aus der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Vorstand besteht aus jeweils einer Person für Vorsitz, zweiten Vorsitz und Kassenführung.

Die Mitglieder des Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, für Beschlüsse des Vorstandes genügt eine einfache Mehrheit.

Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Bevollmächtigte ernennen.

Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig abgewählt werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Es müssen bei der Mitgliederversammlung mindestens 30% der Mitglieder anwesend sein.

§9 Aufgaben der Mitglieder des Vorstands

Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ein. Er sitzt allen Versammlungen vor. Im Falle der Abwesenheit oder Krankheit wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Er legt die Tagesordnung von Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung fest und bestimmt den Protokollführer.

Der zweite Vorsitzende ist für die gesamte Korrespondenz des Vereins zuständig.

Der Kassenführer ist für die Verwaltung des Vermögens des Vereins zuständig. Er leistet alle Zahlungen und verbucht alle Zahlungseingänge. Er erstellt regelmäßige Kassenberichte und berichtet der Vollversammlung, die den Kassenführer gegebenfalls entlastet.

§10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt.

Der Vorstand hat die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und muss die Vereinsmitglieder mindestens zwei Monate vorher schriftlich einladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens 20% der Vereinsmitglieder durch schriftlichen Antrag beim Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der schriftlichen Einladung, die wenigstens 3 Wochen vorher verschickt werden muss, ist die Tagesordnung beizulegen, einschließlich der beantragten Tagesordnungspunkte.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20% aller Mitglieder, mindestens aber sieben Personen, beschlussfähig. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine neue Versammlung ansetzen. Diese Mitgliederversammlung ist dann in jedem Falle beschlussfähig.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Es können auch Anträge in der Mitgliederversammlung zum Beschluß erhoben werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für den Antrag stimmen.

Beschlüsse, die Wahl und Entlastung des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds müssen Wahlen und Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die zu besetzenden Ämter gewählt.

Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Jahresrechenschaftsbericht vorlegen.

Der Bericht des Kassenprüfers wird der Mitgliederversammlung vor einer Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

Satzungsänderungen müssen von einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, sie müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestätigt werden und treten dann in Kraft.

Gäste können zu einzelnen Tagesordnungspunkten vom Vorstand eingeladen werden.

§11 Beurkundung

Alle Beschlüsse des Vorstands und die Protokolle der Mitgliederversammlungen müssen schriftlich niedergelegt werden und den Mitgliedern spätestens zum Zeitpunkt der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugänglich sein.

§12 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst durch die Zustimmung von mindestens 3/4 aller Mitglieder.

Als Liquidatoren treten der Vorstand und ein weiteres Vorstandsmitglied auf, wenn von der letzen Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen.

Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Founding Members

Michael Bock, Jürgen Böhner, Olaf Conrad, Frank Haselein, Rüdiger Köthe, Andre Ringeler, Thomas Schmeja.

Place and Day of Foundation

Göttingen, Germany

March 29, 2005

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